Angelsportverein Elstertal e.V.

Satzung

§ 1      Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr
1.   Der Verein trägt den Namen " Angelsportverein Elstertal e.V. " , nachfolgend ASVE genannt.

2.   Er hat seinen Sitz in Plauen und erstreckt sich auf das Einzugsgebiet der Weißen Elster von Pirk bis Elsterberg und
      auf das Gebiet der Stadt Plauen und des Vogtlandkreises.

3.   Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts Chemnitz
      VR.Nr. 244

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.   Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.

6.   Der ASVE ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes Südsachsen Mulde / Elster e.V. eingetragen in das
      Vereinsregister unter der Nummer 244.

§ 2      Zweck und Aufgabe
1 . Der ASVE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
     " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Der ASVE ist weder ein politischer noch konfessioneller Verein.

3.   Zweck des ASVE ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem
      natürlichen Zustand und in ihrem ursprünglichen Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie zur Förderung
      der Sportfischerei.

4.   Der ASVE kann im Rahmen rechtlich zulässiger Möglichkeiten, Nebenbetriebe zur Absicherung der Produktion von
      Satzfischen für den Eigenbedarf sowie zur Erhaltung und Förderung des Vereinstebens betreiben.

5.   Der Zweck soll erreicht werden durch:
      Aktive Mitarbeit im Umweltschutz, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz in der Jagd- und
      Tierschutzfrage sowie durch Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Vereinen.

      Mitwirkung bei der Reinhaltung und Pflege der Gewässer und Einzugsgebiete.

      Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in allen Belangen der Fischerei.

      Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der zur
      Nutzung übergebenen Fischgewässer unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und der anderen in und am Gewässer
      vorkommenden Tierarten und Pflanzen.

      Förderung der fachlichen Ausbildung des Fischereiausübenden in Verbindung mit dem Anglerverband Südsachsen
      Mulde / Elster e.V. 

      Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbandsleben und des Vereinslebens sowie der Ausbildung der
      Jugend auf anglerischen und fischereilichem Gebiet.

      Förderung und Pflege der Sportfischerei.

      Förderung und Pflege des Castingsport.
 

§ 3      Mitgliedschaft
1.   Der ASVE besteht aus:    ordentlichen Mitgliedern (Fischereischeinbesitzer) 
                                               Fördermitgliedern
                                               Ehrenmitgliedern

2.   Die ordentliche Mitgliedschaft wird begründet durch die Beitrittserklärung und die Aufnahme durch die
      Mitgliederversammlung. Die Zustimmung durch den Vorstand ist erforderlich.

3.   Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereines anerkennt.
      Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist notwendig bei Anträgen bis zum 18. Lebensjahr.

4.   Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Entwicklung von Angelei und Fischerei im Geltungsbereich und um die
      Entwicklung und Förderung des Vereines in besonderem Maße verdient gemacht hat..

5.   Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt.
 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 . Die Mitglieder haben das Recht, an den zur Verfügung stehenden Gewässern gemäß den für den Sportfischer
     geltenden Regeln und Vorschriften zu angeln.

2.  Sie haben das Recht, darüber hinaus alle Möglichkeiten des Vereines entsprechend der Satzung und ihrer eigenen
     Fähigkeiten und Voraussetzungen zu nutzen.

3.  Sie haben das Recht, Anträge in den Mitgliederversammlungen einzubringen.

4.  Sie haben das Recht über Anträge abzustimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vertretung eines oder
     mehrerer Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich.

5.  Sie haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

6.  Sie haben das Recht und die Pflicht, die für die Angelei und Fischerei notwendigen Qualifikationen zu erlangen.

7.  Sie haben die Pflicht, Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und weitere persönliche und finanzielle Leistungen
     entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung termingerecht beizubringen.

8.  Sie haben die Pflicht, die Satzung und Geschäftsordnung des Vereines anzuerkennen und einzuhalten.

9.  Sie haben die Pflicht, den Verein nicht durch Wort und Tat zu schädigen.

10. Sie haben das Recht und die Pflicht, den ASVE durch tatkräftige Mitgliedschaft zu unterstützen und über Vorgänge
      von anglerischer und fischereirechtlicher Bedeutung im Territorium zu informieren.

11. Sie haben die Pflicht, die zur Erhaltung ihrer anglerischen unf fischereilichen Qualifikation notwendigen Kenntnisse
      und Fähigkeiten ständig weiterzuentwickeln und hierzu an den vom Gesetzgeber oder von Verein festgelegten
      Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die notwendigen Prüfungen zu erlangen.

12. Die Mitglieder haben die Pflicht, die auf der Grundlage des Landesfischereirechtes vom übergeordneten
      Landesverband oder vom Verein fixierten Bestimmungen zur Angelei und Fischerei in und an allen Gewässern
      einzuhalten.

13. Die Mitglieder haben die Pflicht, entsprechend des Zweckes des Vereines und den hierzu in der Leitung formulierten
      Aufgaben, mitzuwirken. Die dazu jährlich zu erbringenden Leistungen sind durch die Mitgliederversammlung
      festzulegen. ( z.B. Rentner, Behinderte )

14. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
      Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5     Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft
1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

2.   Die Ehrenmitgliedschaft endet durch den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

3.   Die Austrittserklärung ist bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beizubringen.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss vom Verein. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorstand und nach
      Anhörung bzw. Verlesung einer Erklärung des betreffenden Mitgliedes.

      Wird vom Recht der Abgabe einer Erklärung des Vereinsmitgliedes nachweislich kein Gebrauch gemacht, ist eine
      Beschlussfassung auch in Abwesenheit möglich. Den Nachweis hat der Vorstand in schriftlicher Form zu erbringen.
      Ausschlussgründe sind grober oder wiederholter Verstoß:
      - gegen die Satzung des Vereines im allgemeinen und Besonderen
      - gegen die Finanzdisziplin, gegen Bestimmungen der Angelei und Fischerei bzw. Handlungen, die das Ansehen des
        ASVE gröblich schädigen.

5.   Die unter Absatz 4 formulierten Ausschlussgründe gelten auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

6.   Bei Ausschluss besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge und weiterer erbrachter
      finanzieller Leistungen. Offene finanzielle Forderungen sind anteilig zum Geschäftsjahr zu begleichen.

§ 6      Struktur des Vereines
1.   Organe des ASVE sind: Die Mitgliederversammlung

                                             Der Vorstand

                                             Die Revision
 

§ 7      Die Mitgliederversammlung des Vereines
1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.

2.  Sie ist mindestens einmal, zweijährlich vom Vorstand schriftlich zu berufen.Mit der Berufung ist die Tagesordnung
     exakt zu bezeichnen und durch Beschlussvorlagen als Diskussionsgrundlage zu beschließen.

3.  Die Einladungsfrist beträgt mindesten 4 Wochen.

4.  Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
     Protokollführet gegen zu zeichnen.

5.  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
     des Zweckes und der Gründe verlangt.

6.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wen die anwesenden Mitglieder mindesten die Hälfte der
     Vereinsmitglieder vertreten.

7.  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, sofern nicht die schriftliche Abstimmung gefordert ist.

8.  Schriftliche Stimmabgabe ist erforderlich bei:

  -  Satzungsänderungen
  -  Bestellung des Vorstandes bzw. Widerrufung aus wichtigem Grund.

9.  Für die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung ist Mehrheit von zweidrittel der abgegeben gültigen Stimmen
     erforderlich.

10. Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus:

-   Bestätigung von zwei Kassenprüfungen in jedem Geschäftsjahr.

-   Beschlussfassung zu den jährlich zu erbringenden Leistungen

-   Beschlussfassung zur Pacht, Kauf oder Verkauf von Gewässern oder Nutzungsrechten an Gewässern.

-   Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses zum Geschäftsjahr.

-   Aufnahme neuer Mitglieder

-   Verteilung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft.

-   Ausschluss von Mitgliedern

-   Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft

-   Entscheidung über Gewässer des Vereines, Gewässerordnung etc.

-   Entscheidung über jährliche Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und fischereiwirtschaftlich tätigen
    Vereinsmitgliedern.
 

§ 8       Vorstand
1.  Der Vorstand wird bestellt und von der Mitgliederversammlung für die maximale Dauer von 2 Geschäftsjahren
     gewählt, wobei das erste angebrochene Geschäftsjahr nicht angerechnet wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
     im Amt.

2.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
     Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Gewässerwart/ Obmann Angeln und dem
     Jugendbetreuer.

3.  Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.Beide vertreten den Verein im
     Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der
     stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende
     verhindert ist.

4.  Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, laut Kassenordnung zu verpflichten

5.  Die Bestellung des Vorstandes ist an die Mitgliederversammlung gebunden.

6.  Der Vorsitzende führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er erlässt hierzu die Geschäftsordnung und lässt
     den Finanzplan erstellen. Auf die Geschäftsführung finden die für den Antrag geltenden Vorschriften des BGB
     entsprechende Anwendung.

7.  Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

8.  Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

9.  Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche
     Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenentschädigung, die mit dem Finanzplan durch die
     Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend die Neubestellung durch die Mitgliederversammlung vom
      Vorsitzenden einzuleiten.

11. Der Vorstand beantragt beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereines.
 

§ 9      Revision
1.  Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von 2 Jahren zwei Revisoren.
     Sie prüfen jährlich zweimal und erstellen über die Prüfungen ein Protokoll.
     Die Revisoren sind einzeln kontrollberechtigt.

2.  Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung. 

 

§ 10     Beiträge und Angelberechtigungen
1 . lt. Kassenordnung ASVE

 

§ 11     Auflösung des Vereines
1.  Der Verein kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.  Zu diesem Zweck müssen mindesten 75 % der eingetragenen Mitglieder persönlich anwesend sein.
     Delegiertenbasis ist nicht zulässig.

3.  Zum Beschluss über die Auflösung des ASVE ist die 75 % - tige Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

4.  Mit der Auflösung des Vereines oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines unter
    Abzug des bei der Gründung eingebrachten Vermögens, an den Landesverband, der es unmittelbar und
    ausschließlich zur Förderung der Angelei im Territorium des ASVE verwenden darf.

5.  Ein Liquidator meldet den Auflösungsbeschluss beim Vereinsregister zur Eintragung an.Er gibt die Auflösung
     öffentlich bekannt oder fordert gleichzeitig die Gläubiger des Vereines auf, ihre Forderungen anzumelden. Die
     laufenden Geschäfte des Vereines werden beendet, noch offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten
     des Vereines erfüllt. ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche
     Vereinsvermögen den bestimmten Berechtigten zu.
 

§ 12     Salvatorische Klausel
     Sollten Teile der Satzung entfallen oder rechtlich unwirksam werden, die nicht den wesentlichen Zweck dieser  
     Satzung berühren, so bleibt die Satzung selbst verbindlich bestehen.
 

§ 13     Inkrafttreten
      Die Satzung wurde am 18.12.2015 den Mitgliedern des Vereines beschlossen und tritt mit der Eintragung ins
     Vereinsregister in Kraft.

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